Das OLG Karlsruhe stellt fest, dass von dem Verbot des Zeichen 260 der StVO (Durchfahrverbot für Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) Motorräder, die geschoben werden, nicht erfasst sind.
Das Zeichen 260 StVO stellt eine „Entschlüsselung“ zu Zeichen 250 (Durchfahrverbot für Kraftfahrzeuge aller ArT) dar. Bei Zeichen 250 ist eindeutig geregelt, dass Kräder geschoben werden dürfen.
OLG Karlsruhe, Az. 1 WS 65/08