§ 2 b III der allgemeinen Kaskobedingungen 2004 betrifft nur Rennveranstaltungen, also Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und Platzierung. Bei einem Unfall im Rahmen der Teilnahme einer Touristenfahrt wird die Kaskoversicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.
Das OLG Karlsruhe hatte am 06.09.2007 über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden.
Auf dem Hockenheimring werden sog. Touristenfahrten veranstaltet. Voraussetzung der Teilnahme sind die Entrichtung des Benutzungsentgelds sowie ein straßenzugelassenes KFZ.
Mit der Entrichtung des Benutzungsentgelds kommt es zu einem Vertragsschluss, der die AGB der Hockenheimring GmbH zugrunde liegen.
Nach Ziffer 3 der Bedingungen gilt die StVO. Ziffer 9 verbietet Test-, Trainings- und Wettfahrten.
Die Fahrten haben eine jeweilige Dauer von 15 Minuten. Bei einer dieser Fahrten kam es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen.
Der Kläger nimmt darauf hin seine Kasko-Versicherung in Anspruch, diese verweigert die Regulierung des Schadens mit Hinweis darauf, dass sie die Touristenfahrten für eine Rennveranstaltung hält und nach Ihren Geschäftsbedingungen nicht zur Regulierung verpflichtet sei.
Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt die beklagte Versicherung zur Leistung.
In den Gründen des Urteils heißt es:
Mit dem Begriff der „Rennveranstaltung“ aus den streitgegenständlichen AKB bzw. mit der in den AKB 2004 verwendeten Umschreibung der „Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“, sind „Rennen mit Kraftfahrzeugen“ im Sinne von § 29 StVO gemeint. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich nichts anderes.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch verstehen, dass der Risikoausschluss nicht nur für Rennen im klassischen Sinne gilt, sondern für Fahrten jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit (oder auch nur der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit) geht.
Ausnahmevorschriften in den Geschäftsbedingungen der Versicherer sind nach Ansicht des OLG eng auszulegen. Die Ausschlussklausel greift im zu entscheidenden Fall nicht ein
Wenn die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund steht und die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, es auf diese also nicht ankommt, liegt keine der engen Ausnahmefälle vor.
Dass eine solche Veranstaltung auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr frei gegebenen Rundstrecke abgehalten wird, steht dem, nach Ansicht des Gerichts, nicht entgegen.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass es keine Zweifel daran habe, „dass bei einer solchen Veranstaltung trotz der angeordneten Geltung der StVO die eingesetzten, teilweise über eine Rennausstattung verfügenden Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen.“
Entscheidend sei jedoch, dass es sich bei den Touristenfahrt mangels Wertung, Platzierung und Zeitmessung nicht um Rennveranstaltung bzw. um Fahrtveranstaltungen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, handle.
Die Versicherung ist zur Regulierung verpflichtet.